Wie funktioniert es?
Sie können jederzeit während der Öffnungszeiten in einem unserer Feuerwerk-Shops vorbeikommen und ihr Feuerwerk kaufen.
Darüber hinaus bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit, ihr Feuerwerk ganz gemütlich bis vor den drei Verkaufstagen im Dezember Online vorzubestellen und es anschließend in einem unserer Feuerwerk-Shops abzuholen.
Der Prozess dafür ist dabei ganz einfach:
- Sie schauen sich auf dieser Webseite ganz gemütlich um und legen die Feuerwerk-Artikel, die Ihnen gefallen, in den Warenkorb oder können sie miteinander vergleichen. Wir haben einen Online-Mindestbestellwert von € 50,-.
- Im Dezember können Sie sich das Feuerwerk, soweit das Produkt in unseren Shops noch vorrätig ist, für eine Abholung während unserer Öffnungszeiten zurücklegen lassen (von Januar bis November benötigen Sie für den Kauf eine Genehmigung des Ordnungsamtes oder Ihrer Gemeinde).
- Wenn Sie sich das Feuerwerk zurücklegen lassen möchten, klicken Sie auf den Warenkorb und schließen den Bestellvorgang ab.
- Anschließend teilen Sie uns per eMail mit, wann und in welchem unserer Feuerwerk-Shops Sie ihr Feuerwerk abholen möchten.
- Wir werden Ihnen ihr Feuerwerk (soweit noch verfügbar) zurücklegen oder nach Möglichkeit rechtzeitig von einem unser anderen Stores beschaffen.
- Sie kommen zum Feuerwerk-Shop Ihrer Wahl, sagen einem unserer Mitarbeiter Bescheid oder zeigen die Bestellbestätigung vor und können ganz entspannt Ihr Feuerwerk abholen!
Bei Fragen können Sie uns selbstverständlich jederzeit gerne kontaktieren.
Gesetzliche Bestimmungen & Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern
Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur auszugsweise die wichtigsten Punkte aus dem Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen in Deutschland geltenden Verordnungen wieder.
Seit Oktober 2009 gilt in Deutschland das 4. Sprengänderungsgesetz mit einigen Neuerungen bezüglich Beschriftung und Klassifizierung von Artikeln.
Neue Zulassungen erhalten eine CE-Kennzeichnung mit einer zusätzlichen deutschen Identifikationsnummer des Bundesamtes für Materialforschung und -prüfung (BAM). Gegenstände, die vor Oktober 2009 eine Zulassung erhalten haben, dürfen nach altem Recht bis zum Juli 2017 importiert, verbracht, verkauft und gekennzeichnet werden.
Kategorieeinteilung und Kennzeichnung
Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategorie-zugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Kategorie 1:
Kleinstfeuerwerk – Aufdruck „BAM-PI…“ oder BAM-F1…”
Kategorie 2:
Kleinfeuerwerk – Aufdruck „BAM-PII…“ oder „BAM-F2…”
Kategorie 4:
Großfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F4…”
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Kategorie.
Kategorie T:
„Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater”
z. B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken.
Die Gegenstände werden nach ihrem Grad der Gefährlichkeit in die Kategorien T1 und T2 eingeteilt. Aufdruck:
„BAM-PT1-“ oder „T1…, Kategorie T1” „BAM-PT2-“ oder „T2…, Kategorie T2”
Pyrotechnische Munition
Pyrotechnische Munition fällt nicht nur unter das Spreng-stoffgesetz, sondern auch unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. Aufdruck: „BAM-PM I-…” bzw. „BAM-PM II-…” (§ 7(1) 2. WaffG)
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundes-ländern verschieden geregelt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/Staatl. Amt für Arbeitsschutz.
Aufbewahrung
Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper, mit Ausnahme von Knallbonbons, dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht in Verkaufsräumen für von der BAM geprüfte Verpackungen.
Die Prüfnummer und der Hinweis, dass das Zurschaustellen unbedenklich ist, sind aufgedruckt. Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, dass ihre Temperatur 75 ˚C nicht überschreiten kann. Rauchen und offenes Feuer in Auf-bewahrungsräumen sind verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.
Höchstmengen
Die Höchstmengen für die Aufbewahrung von Feuerwerks-körpern der Kategorien 1, 2 und T1 werden seit 2010 in Nettoexplosivstoffmasse (NEM) berechnet. Umrechnungs-tabellen für nach altem Recht gekennzeichnete Gegenstände sind vorzuhalten.
Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und T1 gehören, versandmäßig verpackt, zu den Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Verkaufsraum
Max. 70 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucher-verpackungen (siehe Hinweis auf der Packung) oder max. 14 kg NEM „lose” Ware und 56 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Nebenraum
Max. 100 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucher-verpackungen oder max. 20 kg NEM „lose” Ware und 80 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Lagerraum
Max. 350 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucher-verpackungen oder max. 70 kg NEM „lose” Ware und 280 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Als Lagerraum geeignet ist ein unbewohntes Nebengebäude oder ein Raum eines ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes oder ein Baustellenwagen, Schranklager, Container usw. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!
Größere Lager, in denen mehr als 350 kg NEM aufbewahrt werden sollen, müssen durch die örtlich zuständige Behörde genehmigt werden. Angaben und Hilfestellung bieten wir auf Anfrage an. Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet. Über die Lagerbedingungen und -mengen für Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 informieren wir Sie gern auf Anfrage: bauliche Anforderungen der Lager siehe „2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz“, zu beziehen bei der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320 in 53003 Bonn.
Zulässige Mengen in kg Nettoexplosivstoffmenge für pyro-technische Gegenstände sowie pyrotechnische Munition, davon höchstens 20 % ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV, Lagergruppe 1.4.
Beförderung
Pyrotechnische Gegenstände sind nicht zum Postversand zugelassen. Für den Transport auf der Straße, per Bahn und Schiff gelten die Bestimmungen der „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB)“ und der Anlagen A und B des ADR.
Beim LKW-Transport von Packstücken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer notwendig. Dieselbetriebene LKW dürfen Feuerwerkskörper der UN-Nr. 0336 (1.4G) bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von 3000 kg (4000 kg Nettoexplosivmasse für Beförderungseinheiten mit Anhänger) befördern (ADR Teil 3.3 Sondervorschrift SV651).
Auf einem LKW des Typs EX/2 dürfen Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht von 15 000 kg (ca. 60 t brutto) befördert werden.
Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4S transportiert, ist die Lademenge unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge, ihre Ausrüstung (Feuerlöscher, Beleuchtungsgeräte und Begleitpapiere sind jedoch immer mitzuführen!), die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der Fahr-zeugführer und die „Schriftliche Weisung”.
Werden Güter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, bleiben die Güter der Gruppe 1.4S unberücksichtigt. Für die Erfüllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der Gruppe 1.4G relevant. Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und das Mitführen der „Schriftlichen Weisung” und des ADR-Führerscheins gelten ab einer Nettoexplosivmasse von 333 kg der Gruppe 1.4G.
Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen mit den Buchstaben „y” oder „x” in der Prüf-Nr. verwendet werden.